Das bayerische Jugendarbeitfreistellungsgesetz (JArbFG) ermöglicht es ehrenamtlichen Jugendleiter*innen ab 16 Jahren, sich für ihre Tätigkeit in der Jugendarbeit von der Arbeit oder Ausbildung freistellen zu lassen. Dies gilt für die Mitarbeit in Jugendgruppen oder die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen.
Pro Jahr sind bis zu zwölf Freistellungen möglich, die insgesamt das Dreifache der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen, maximal 15 Tage. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden. Dieser wird über den BDKJ-Diözesanverband Bamberg, Kleberstraße 28, 96047 Bamberg eingereicht. Eine Ablehnung ist nur aus wichtigen betrieblichen Gründen erlaubt und muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich begründet werden.
Während der Freistellung gibt es normalerweise kein Gehalt, allerdings erhalten Beschäftigte des Freistaats Bayern bis zu fünf Tage Lohnfortzahlung pro Jahr. In bestimmten Fällen, zum Beispiel für Schulungen oder Sitzungen von Jugendverbänden jedoch nicht für Freizeit/Jugendzeltlager, kann der Bayerische Jugendring (BJR) den Verdienstausfall erstatten.
Mehr dazu unter: https://www.bjr.de/handlungsfelder/ehrenamt/jugendarbeitfreistellungsgesetz-jarbfg/erstattung-von-verdienstausfall
Das Gesetz gilt für Jugendleiter*innen, deren Arbeitsort in Bayern liegt. Bei Fragen oder zur Unterstützung können sich Ehrenamtliche an den Bayerischen Jugendring oder die BDKJ-Diözesanstelle Bamberg wenden.
Kontakt
Christina Schneiderbanger
Sekretariat: Diözesanjugendpfarrer und BDKJ-Diözesanvorstand
Kleberstraße 28
96047 Bamberg
E-Mail: christina.schneiderbanger@eja-bamberg.de
Tel.: 0951/8688-22