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Reiserecht

Infos zum Pauschalreiserecht

Durch Gesetzesänderungen im Reiserecht, die im Juli 2018 in Kraft getreten sind, sind für die Organisation und Durchführung von Reisen im Kontext der Jugendverbandsarbeit bestimmte Auflagen zu beachten. Insbesondere mehrtägige Veranstaltungen der Jugend- und Regionalverbände wie Zeltlager, Stufenwochenenden oder Städtefahrten zählen unter Umständen als „Pauschalreise“, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Um weiterhin eigenständig aktiv zu sein und Veranstaltungen wie gewohnt organisieren zu können, hat der BDKJ-Diözesanverband Bamberg eine Arbeitshilfe „Informationen zum Pauschalreiserecht“ für den interenen Gebrauch herausgegeben. Diese kann bei Bedarf angefragt werden.

Bei Fragen und Unklarheiten könnt ihr euch gerne an Andreas Hoppe Weick vom BDKJ-Diözesanvorstand wenden: andreas.weick@bdkj-bamberg.de 

Weitere Informationen zum Thema Jugendarbeit und Reiserecht gibt es bei der BAG Katholisches Jugendreisen: bag-katholisches-jugendreisen.de/reiserecht

Reisebedingungen im Jugendamt der Erzdiözese Bamberg

Mit der Anmeldung zu einer Jugendreise (Freizeit), die schriftlich mit dem vorgedruckten Anmeldeformular erfolgen muss, bietet der/die Teilnehmende (soweit minderjährig durch die Unterschrift der/s gesetzlichen Vertreter/s) dem Jugendamt der Erzdiözese bzw. der verantwortlichen Dienststelle des Jugendamtes (im Folgenden Veranstalter genannt) den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen verbindlich an.

Der Reisevertrag ist mit dem Zugang der Anmeldebestätigung durch den Veranstalter zustande gekommen. Mündliche Absprachen sind unwirksam, solange sie nicht vom Veranstalter schriftlich bestätigt worden sind. Mit der Anmeldung zur Reise erkennt der/die Teilnehmende die allgemeinen Reisebedingungen des Veranstalters an. Bei minderjährigen Teilnehmenden haften die gesetzlichen Vertreter für die Ansprüche aus dem Reisevertrag.

Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters (Fahrt, Unterkunft, Verpflegung, Versicherungen, Klimaschutzabgabe, …) ergibt sich aus dem Inhalt der Anmeldebestätigung in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Reise gültigen Ausschreibung und nach Maßgabe sämtlicher erhaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe, die den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt wurden.

Die Betreuung der Reisen und Freizeiten erfolgt durch hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeitenden des Jugendamtes. Die Betreuungsteams gestalten das Gruppenleben und die Unternehmungen gemeinsam mit den Teilnehmenden.

Nach Abschluss des Reisevertrages (mit Erhalt der Anmeldebestätigung) sind innerhalb von zwei Wochen 25 % des Reisepreises, bei Busreisen mindestens jedoch 50,00 Euro, bei Flugreisen mindestens jedoch 150,00 Euro, zu bezahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Wird die Anzahlung nicht geleistet, so ist damit kein Rücktritt vom Reisevertrag gegeben.

Die Restzahlung ist bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, jedoch frühestens nach Erhalt der Anmeldebestätigung zu leisten. Leistet der/die Teilnehmende die Anzahlung und/oder Restzahlung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten. Bei einer Anmeldung nach dem offiziellen Anmeldeschluss ist sofort der volle Reisepreis fällig und innerhalb von vier Tagen nach Erhalt der Anmeldebstätigung zu bezahlen.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmenden über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich zu informieren. Gegebenenfalls wird er den Teilnehmenden einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Änderungen im Programmablauf, Änderung der Abfahrtszeiten), die nach dem Vertragsabschluss notwendig wurden und vor oder bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, wenn die Änderung oder Abweichung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt.

Der/die Teilnehmende kann bis Reisebeginn jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Die Stornokosten betragen bei:

  • Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises pro Person
  • Rücktritt 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises pro Person
  • Rücktritt 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises pro Person
  • Rücktritt 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises pro Person
  • Rücktritt am Abreisetag oder später den vollen Reisepreis

Wird durch den/die Teilnehmende eine Ersatzperson gestellt, so wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 Euro in Rechnung gestellt. Als Ersatzperson kann jedoch nur gelten, wer den eventuell besonderen Erfordernissen der Reise genügt und wem in- und ausländische Gesetze hinsichtlich einer Teilnahme an der Reise nicht entgegenstehen. Der Nichtantritt ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Falle bleibt der/die Teilnehmende zur Zahlung des vollen Reisepreises verpflichtet.

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

  • Bis 4 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmendenzahl. Der Veranstalter ist verpflichtet, den/die Teilnehmende unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise zu unterrichten und ihm/ihr die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der/die Teilnehmende erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Weitere Ansprüche bestehen nicht.
  • Ohne Einhaltung einer Frist: Der/die Teilnehmende hat die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes zu respektieren. Sollte der/die Teilnehmende gegen sie verstoßen oder sich vertragswidrig verhalten, ist der Veranstalter berechtigt, ihn/sie von der weiteren Reise auszuschließen, wenn trotz Abmahnung die/der Teilnehmende einen Verstoß wiederholt oder der Verstoß so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung nicht erforderlich ist. Dies gilt bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwilliger Sachbeschädigung usw.) - oder wenn der/die Teilnehmende das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Entstandene Kosten gehen zu Lasten des/der Teilnehmenden.
  • Ohne Einhaltung einer Frist: Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, höherer Gewalt (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der/die Teilnehmende den Vertrag nach § 651 j BGB kündigen.

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des/r Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem/der Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die Haftung des Veranstalters für Sachschäden aufgrund unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmer/in.

Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort).

Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der/die Teilnehmende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter unter der in Ziffer 14 dieser Reisebedingungen genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der/die Teilnehmende Ansprüche nur geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Auf §§ 651c-f BGB wird hingewiesen.

Für Reisen, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich. Der/die Teilnehmende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente. Der Veranstalter ist verpflichtet, den/die Teilnehmende über Bestimmungen der Pass- und Visavorschriften zu unterrichten, soweit sie ihm bekannt sind oder bei üblicher Sorgfalt bekannt sein müssten.

Versicherungen, die vom Veranstalter abgeschlossen werden, sind grundsätzlich zusätzliche Versicherungen. Bei Freizeiten im Inland schließt der Veranstalter eine Unfall- und Haftpflichtversicherung ab, bei Freizeiten im Ausland zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung.

In vielen europäischen und außereuropäischen Ländern müssen (kleinere) Beträge der Arztkosten oft bar bezahlt werden. In Notfällen tritt der Veranstalter in Vorlage. In diesem Fall werden dem/der Teilnehmer/in die Kosten nach der Freizeit in Rechnung gestellt. Kranken- und Unfallkosten sowie Haftpflichtschäden, die von keiner Versicherung übernommen werden, muss der/die Teilnehmende selbst tragen.

Gegen die entstehenden Kosten bei Reiserücktritt aufgrund von Krankheit u.ä. kann sich der/die Teilnehmende durch eine Reiserücktrittversicherung absichern. Dies ist z. B. über das Jugendhaus Düsseldorf e.V. möglich. Die entsprechenden Formulare kann der Veranstalter vermitteln.

Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies bedeutet im Normalfall pro Person maximal ein Gepäckstück (20 – 25 kg) und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Veranstalter. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom/von der Reiseteilnehmer/in beim Ein-, Aus- und Umsteigen und bei Aufenthalten zu beaufsichtigen.

Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des/der Teilnehmenden werden mittels EDV erfasst und nur vom Veranstalter und den Reiseleiter/innen verwendet und nicht weiter gegeben.

Erfüllungsort und Gerichtsort ist Bamberg. Veranstalter ist das Jugendamt der Erzdiözese Bamberg (mit allen zugeordneten Dienststellen), Kleberstraße 28, 96047 Bamberg

Die Reisebedingungen sind Bestandteil des Reisevertrags. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevetrags bzw. der Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags bzw. der Reisebedingungen zur Folge.

Teilnehmende bzw. Familien, denen es nicht möglich ist, den Teilnehmerbeitrag ganz oder teilweise zu entrichten, können beim Veranstalter einen Zuschuss beantragen bzw. werden über mögliche Zuschüsse beraten.